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   BVerwG, 20.02.1995 - 8 B 26.95   

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BVerwG, 20.02.1995 - 8 B 26.95 (https://dejure.org/1995,18426)
BVerwG, Entscheidung vom 20.02.1995 - 8 B 26.95 (https://dejure.org/1995,18426)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Februar 1995 - 8 B 26.95 (https://dejure.org/1995,18426)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache - Heranziehung einheimischer Zweitwohnungsinhaber zur Zweitwohnungssteuer - Abgrenzung von ausschließlich als Kapitalanlage gehaltenen Zweitwohnungen zu (auch) dem ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1995 - 8 B 26.95
    Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - (BVerfGE 65, 325 ff.) das eine Differenzierung aus den u.a. mit der Beschwerde vorgebrachten Gründen billigende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - (BVerwGE 58, 230 [BVerwG 26.07.1979 - 7 C 53/77]) aufgehoben und bindend (§ 31 BVerfGG) entschieden, die seinerzeit zu beurteilende satzungsmäßige Heranziehung nur der auswärtigen Inhaber von Zweitwohnungen verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluß vom 6. Dezember 1983, a.a.O. S. 355); Gesichtspunkte der Typisierung und der Praktikabilität könnten die Beschränkung der Zweitwohnungssteuer auf Ortsfremde nicht rechtfertigen (BVerfG, Beschluß vom 6. Dezember 1983, a.a.O. S. 356).

    Damit ist höchstrichterlich geklärt, daß Art. 3 Abs. 1 GG die Einbeziehung einheimischer Zweitwohnungsinhaber - von zulässigen Ermäßigungen oder Befreiungen abgesehen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Dezember 1983, a.a.O. S. 357) - gebietet.

    Ebenfalls geklärt ist die - für Einheimische wie für Auswärtige gleichermaßen zu beantwortende - Frage der Abgrenzung zwischen der die Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer auslösenden Haltung einer Zweitwohnung für den persönlichen Lebensbedarf (BVerfG, Beschluß vom 6. Dezember 1983, a.a.O. S. 348) und der für die Erhebung einer Aufwandsteuer nicht mehr genügenden Verwendung als reine Kapitalanlage (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979, a.a.O. S. 235).

    Eine derartige Nutzungsmöglichkeit, z.B. zugunsten von Familienangehörigen oder unentgeltlich zugunsten von Dritten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Dezember 1983, a.a.O. S. 349), ist objektiv auch bei Zweitwohnungsinhabern, die in derselben Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, erst recht aber bei solchen, die - wie die Klägerin - in einer Nachbargemeinde wohnen, denkbar.

  • BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 53.77

    Zulässigkeit einer Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1995 - 8 B 26.95
    Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - (BVerfGE 65, 325 ff.) das eine Differenzierung aus den u.a. mit der Beschwerde vorgebrachten Gründen billigende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - (BVerwGE 58, 230 [BVerwG 26.07.1979 - 7 C 53/77]) aufgehoben und bindend (§ 31 BVerfGG) entschieden, die seinerzeit zu beurteilende satzungsmäßige Heranziehung nur der auswärtigen Inhaber von Zweitwohnungen verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluß vom 6. Dezember 1983, a.a.O. S. 355); Gesichtspunkte der Typisierung und der Praktikabilität könnten die Beschränkung der Zweitwohnungssteuer auf Ortsfremde nicht rechtfertigen (BVerfG, Beschluß vom 6. Dezember 1983, a.a.O. S. 356).

    Ebenfalls geklärt ist die - für Einheimische wie für Auswärtige gleichermaßen zu beantwortende - Frage der Abgrenzung zwischen der die Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer auslösenden Haltung einer Zweitwohnung für den persönlichen Lebensbedarf (BVerfG, Beschluß vom 6. Dezember 1983, a.a.O. S. 348) und der für die Erhebung einer Aufwandsteuer nicht mehr genügenden Verwendung als reine Kapitalanlage (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979, a.a.O. S. 235).

  • BVerwG, 12.01.1989 - 8 B 86.88

    Zweitwohnungssteuer - Örtliche Aufwandssteuer - Umsatzsteuer - Vermögensteuer -

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1995 - 8 B 26.95
    Wird nämlich die Zweitwohnungssteuer mit Blick auf die Vorhaltung der Wohnung für eigene Zwecke erhoben, knüpft sie also an den Aufwand für die persönliche Lebensführung an, so ist ohne weiteres ersichtlich, daß eine doppelte Besteuerung desselben Sachverhalts im Hinblick auf die Umsatzsteuer - die diesen Nutzungsvorgang nicht erfaßt - ausscheidet (vgl. Beschluß vom 12. Januar 1989 - BVerwG 8 B 86.88 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 4 S. 3 f.).
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